AGB

Die MCI Miritz Citrus GmbH & Co. KG (Auftragnehmer, nachfolgend AN) erforscht Verfahren und Methoden zur Herstellung von Aromen und Geschmacksstoffen aus Citruserzeugnissen und betreibt die Produktion und den Handel von Lebensmitteln, Riechstoffen und Aromen aller Art. Die nachfolgenden Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Nachfolgend finden Sie unsere AGB und unsere Kundeninformationen. Mit den Kundeninformationen kommen wir unseren gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten nach. Hier erhalten Sie Informationen über das Zustandekommen des Vertrages aufgrund Ihrer Bestellung und die Vertragsabwicklung.

Für sämtliche Verträge, die mit dem AN geschlossen werden, gilt Folgendes:

§ 1 AGB-Geltung

(1) Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden (Auftraggeber, nachfolgend AG) und dem Auftragnehmer.

(2) Kunden im Sinne der hier vorliegenden AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Produkte auf unseren Webseiten oder in unseren Katalogen ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den AG zur Abgabe eines Angebotes. Wenn der Bestellvorgang über das Kontaktformular unserer Webseite oder durch eine Bestellung in Text- oder Schriftform durch den AG eingeleitet wurde, senden wir dem AG eine Bestellbestätigung, die als Annahme des Vertrages gilt. Diese Angebote können durch eine telefonische oder textformgebundene (E-Mail, Fax) Erklärung angenommen werden. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung gilt die Übersendung einer Rechnung als Auftragsannahme.

(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

§ 3 Zahlung und Versand

Es gelten folgende Zahlungs- und Versandbedingungen:

(1) Wir liefern Artikel gegen Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung. Ein Skonto wird nicht gewährt. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Sollten nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des AG als zweifelhaft erscheinen lassen, so ist der AN berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(2) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 3 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

(4) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme oder des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den AG über. Sind Versicherungen abgeschlossen, gelten die dortigen Bestimmungen auch im Verhältnis zum AG.

(5) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Anbieters.

(6) Gem. § 15 Abs. 1 S.1 VerpackG informieren wir Sie hiermit über die Möglichkeit, die von MCI an Sie gelieferten gebrauchten, restentleerten Verpackungsmaterialien unentgeltlich zurückzugeben.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: “Verarbeitung” und im Hinblick auf den Liefergegenstand: “verarbeitet”) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als “Neuware” bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 5 Preis, Liefer- und Versandkosten, Aufrechnung, Teillieferung, Mengenangaben

(1) Der dem Kunden übermittelte Kaufpreis stellt den Nettopreis dar. Zu diesen Preisen ist die Umsatzsteuer zu addieren.

(2) Dagegen nicht im Kaufpreis enthalten sind die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten, die Ihnen vor Vertragsschluss übermittelt werden.

(3) Die Lieferung der Artikel erfolgt grundsätzlich auf dem Versandweg. Eine Selbstabholung durch den Kunden kommt nur ausnahmsweise nach vorheriger Terminvereinbarung in Betracht.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung auch aus Mangelrügen entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

(7) Mengenangaben berechtigen uns zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5%; mit "ca." bezeichnete Mengenangaben berechtigen uns zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10%. Für die Rechnungserstellung ist das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Jede Lieferung bzw. Teillieferung gilt als gesondertes Geschäft.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe an diese oder eine empfangsberechtigte Person über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über.

(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Mitteilung von Transportschäden

(1) Lieferungen sind im Beisein des Zustellers auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Sollten äußerlich erkennbare Transportschäden festgestellt werden, verpflichtet sich der Kunde, diese auf den Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen. Die Verpackung ist in diesem Fall unbedingt aufzubewahren.

(2) Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies IPS innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung oder aber zumindest binnen 7 Tagen nach Ablieferung dem Transportunternehmen anzuzeigen, um so sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

1. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Bei Gewährleistungsansprüchen von Unternehmern leistet der Auftragnehmer für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(7) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

(8) Die Artikelbeschreibung ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Artikel. Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.

(9) Keine Gewährleistung besteht im Fall von Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Artikels entstanden sind. Gleiches gilt für einen sog. „gewollten Verschleiß“.

(10) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen (Selbstvornahme); etwaig dafür angefallene Aufwendungen werden nicht erstattet.

(11) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich unter den obig aufgeführten Kontaktdaten anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Es genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(12) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 9 Haftung

(1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die MCI Miritz Citrus GmbH & Co. KG uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet die MCI Miritz Citrus GmbH & Co. KG uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die MCI Miritz Citrus GmbH & Co. KG, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten); dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(3) Bei einfach oder leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die MCI Miritz Citrus GmbH & Co. KG gegenüber Verbrauchern; dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt unter anderem auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Speicherung des Vertragstextes, Datenschutz

(1) Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss gespeichert. Darüber hinaus wird nach Vertragsschluss automatisch eine E-Mail mit weiteren Informationen zur Kaufabwicklung zugesandt.

(2) Bei einem Kauf werden Ihre personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Postanschrift, etc.) für die Auftragsabwicklung an uns übermittelt. Hierbei werden die verkaufsbezogenen Daten, soweit dies zur Verkaufsabwicklung notwendig ist, an das jeweilige Versandunternehmen und unsere Hausbank übermittelt.

Ihre personenbezogenen Daten werden bei uns selbstverständlich vertraulich, sicher und sorgfältig behandelt. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

(3) Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nicht an Dritte weitergegeben. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe der Informationen, die für eine ordnungsgemäße Verkaufsabwicklung notwendig sind oder eine gesetzlich oder gerichtliche Verpflichtung, Ihre personenbezogenen Daten an auskunftsberechtigte Stellen zu übermitteln.

(4) Wir verwenden auf unseren Seiten Cookies. Diese dienen lediglich zur Vereinfachung des Bestellvorgangs. Eine Nutzung unserer Angebote ist auch dann möglich, wenn Sie Cookies in Ihren Browser-Einstellungen deaktivieren. Sie haben selbstverständlich jederzeit ein Recht auf Widerruf der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten sowie auch jederzeit ein Recht auf Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 11 Lagergeld, pauschalierter Schadensersatz

(1) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des AG um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des AN verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 2 % des Preises des Liefergegenstandes, berechnen. Dem AG ist der Nachweis gestattet, dass dem AN kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(2) Wird die Ware vom AG nicht in der vereinbarten Frist abgenommen, so ist der AN berechtigt, eine entsprechend den Umständen angemessene Nachfrist zu setzten und nach deren fruchtlosem Ablauf nach Wahl des AN, sei es beschränkt auf die Nichtabgenommenen bzw. übernommenen Lieferung oder zusätzlich auch hinsichtlich einer noch ausstehenden Lieferung, entweder von dem Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der AN nach seiner Wahl entweder Ersatz des, sei es konkret oder abstrakt berechneten, tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne weiteren Nachweis 15% des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Dem AG ist der Nachweis gestattet, dass dem AN kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Geschäftssitz der MCI Miritz Citrus GmbH & Co. KG.

(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.